Nachfolgend die vollständige Satzung des SC Rochade Zeulenroda in der Fassung, die auf der Jahreshauptversammlung am 01.10.2013 beschlossen wurde.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Schachclub Rochade Zeulenroda“ (SC Rochade Zeulenroda). Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Sitz des Vereins ist Zeulenroda. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
- Der Verein hat den Zweck, die Betreibung der Sportart Schach in der Stadt Zeulenroda-Triebes, Ortsteil Zeulenroda zu ermöglichen und zu fördern.
- Insbesondere verfolgt der Verein folgende Ziele:
- Durchführung vereinssportlicher Aktivitäten
- Verbreitung des Schachs insbesondere in Kindertagesstätten, Schulen und Freizeiteinrichtungen
- Organisation und Durchführung des Trainings- und Wettkampfbetriebes für Schüler, Jugendliche und Erwachsene
- enge Zusammenarbeit mit kommunalen Trägern und Sportgremien, insbesondere dem Thüringer Schachbund und dem Kreissportbund Greiz
§ 3 Verwendung der Mittel
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Verwendung der Mittel ist in der Rechnungsführung nachzuweisen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die die Satzung des Schachvereins anerkennt.
- Über die Aufnahme in den Verein beschließt nach Antragstellung der Vorstand.
- Die Vereinsmitgliedschaft endet durch
- schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres
- Tod
- Ausschluss
- Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
§ 5 Finanzierung und Mitgliedsbeitrag
- Die Finanzierung des Vereins erfolgt über Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung für das nachfolgende Geschäftsjahr beschlossen.
- Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
- Die Verwendung der finanziellen Mittel ist durch den Schatzmeister nachzuweisen und durch den Kassenprüfer zu kontrollieren.
§ 6 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- Durch die Mitgliederversammlung können weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.
- Die Kandidaten für den Vorstand werden durch die Mitgliederversammlung vorgeschlagen und im Block in offener Wahl für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
- Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung muss schriftlich begründet werden, den Vorschlag zur Neubesetzung enthalten sowie den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Der Vorstand kann nur in seiner Gesamtheit abberufen werden.
§ 7 Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal durch den Vorstand einberufen.
- Der Mitgliederversammlung allein steht zu
- die Wahl und Entlastung des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer einer Wahlperiode
- die Änderung der Satzung
- die Abberufung des Vorstandes
- die Auflösung des Vereins
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder (über 14 Jahre alt) gefasst. Für Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder (über 14 Jahre alt) erforderlich.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
- die Interessen des Vereins dies erfordern und der Vorstand dies beschließt
- mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Vorschlag einer Tagesordnung fordern
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher (E-Mail ist zulässig).
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und ist zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
- Durch den Vorstand werden alle Angelegenheiten des Vereins bearbeitet, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Der Verein wird nach außen durch den Vorstand vertreten.
- Alleinvertretungsberechtigt sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister des Vereins.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Der Antrag zur Auflösung muss in der allen Mitgliedern 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangenen Tagesordnung enthalten sein.
- Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Sektion Schach im TSV Zeulenroda und ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die geänderte Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung des Vereins am 01.10.2013 beschlossen.